Kostenbeteiligung bei der Anschaffung eines Hörgeräts

Pro Audito Schweiz informiert umfassen über die Kostenbeteiligung bei Hörgeräten und über die Härtefallregelung.

Wichtig zu wissen ist, dass Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Kostenbeteiligung bei der Anschaffung eines Hörsystems haben. Liegt ein ärztlich festgestelltes Hörproblem vor, besteht in der Regel Anspruch auf einen finanziellen Beitrag der Invalidenversicherung (IV) oder der AHV zur Hörgeräteversorgung.

Pauschalvergütung IV/AHV

Merkblatt IV

Personen im Erwerbsalter mit einer Hörschwäche haben Anspruch auf einen Kostenbeitrag für die Anschaffung eines Hörgerätes, wenn durch dieses Hörgerät eine eindeutig bessere Verständigung mit der Umwelt erreicht werden kann.

Merkblatt AHV

In der Schweiz wohnende Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten und von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV mit einer Hörschwäche haben höchstens alle 5 Jahre Anspruch auf einen Kostenbeitrag für die Anschaffung zweier Hörgeräte, wenn durch das Hörgerät eine eindeutig bessere Verständigung mit der Umwelt erreicht werden kann.

Härtefall-Regelung bei Hörgeräteversorgung

Damit Menschen mit einer Hörbeeinträchtigung im Erwerbsalter, also vor Bezug der AHV-Rente, ausreichend integriert bleiben, kann die IV im Rahmen der sogenannten Härtefallregelung zusätzliche Leistungen für die Hörversorgung übernehmen.

Informationen zur Härtefallregelung

Das Verfahren zur Härtefallabklärung ist komplex. Bei Unsicherheiten wenden Sie sich an die neutralen Hörberatung von Pro Audito Schweiz.

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